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5 Minuten Schulleitung: Verweigerung der Maskenpflicht.

An meiner Schule endet die Woche jeden Freitag mit einer gemeinsamen Dienstbesprechung. In eine Tabelle können alle Mitarbeiter der Schule verschiedene Tagesordnungspunkte eintragen, die dann vorgetragen werden. Das reicht von Absprachen zur Raumverteilung über Erinnerungen an Ausflüge bis zur organisatorischen Aspekten.
Dieses Vorgehen hat sich bewährt, weil offene Fragen und Fehlentwicklungen schnell angesprochen und in die richtige Richtung gelenkt werden können. Speziell in Corona-Zeiten sind viele Maßnahmen zu Hygiene so einem ständigen Verbesserungsprozess unterworfen.

Ab diesem Schuljahr werden wir diese Dienstbesprechung nun einmal im Monat um den Anlass „Schul- und Beamtenrecht“ erweitern – und ich freue mich tatsächlich sehr darauf.

Was ist der Hintergrund?

Dazu einige Fragen:

  • Was ist ein Beispiel für eine Rechtsverordnung in der Schule?
  • Was ist der Unterschied zwischen einer Verwaltungsvorschrift, einem Erlass und einer Verfügung?
  • Wie ist eine Dienstanordnung da einzuordnen?
  • Was ist ein Verwaltungsakt? Kann man dagegen klagen?

5 Minuten Schulleitung: Verweigerung der Maskenpflicht. 1Wirklich intensiv habe ich mich damit vor neun Jahren beschäftigt – im Rahmen der Vorbereitung auf mein zweites Staatsexamen. Schon damals fand ich großes Vergnügen daran, mich mit Begriffen wie “Verwaltungsakt1”, “Dienstweg2” und Ordnungsmaßnahmen auseinanderzusetzen. Was ist der Unterschied zwischen einer Teilkonferenz und einer Klassenkonferenz? Darf ich als Lehrer einen Schüler schlagen? (Natürlich nicht. Aber es gibt Ausnahmen3…) Was passiert, wenn ein Lehrer bzw. eine Lehrerin eine Beziehung mit einem Schüler/einer Schülerin eingeht? Muss ich allen Schülern die gleichen Hausaufgaben aufgeben, oder darf ich den Leistungsschwächeren mehr aufgeben?

Die Maskenpflicht

Mitte August entschied der Schulleiter einer Brandenburger Grundschule, dass die Maskenpflicht in seinem Hause nicht zu gelten habe. Die Anweisung zum Tragen der Masken innerhalb der Schule war aber kein freundlicher Vorschlag des Ministeriums, sondern eine Verordnung. Weil der sich Schulleiter trotz deutlicher Hinweise der Verordnung weiterhin widersetzte, wurde er kurzerhand vom Dienst suspendiert. Soweit ist die Rechtslage auch für Laien nachvollziehbar.

Wie aber sieht es mit dem Kollegium der Schule aus? Ist da alles cool?

Mitnichten.

Disclaimer: Ich kenne weder die Schule, noch Schulleiter oder Kollegium. Ich kenne den dortigen Sachverhalt nicht. Ich bin kein Jurist.

Paragraph 35, Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes sagen unmissverständlich:

Jede Beamtin und jeder Beamter ist verpflichtet, allgemeine Gesetze und Vorgaben zu beachten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten zu erfüllen. Dabei tragen die Beamtinnen und die Beamten die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen (§ 36 Abs.1 BeamtStG).
[Hervorhebung von mir]

Im Klartext: sind die Kolleginnen und Kollegen an der Grundschule der Anweisung ihres Schulleiters gefolgt, haben sie einen Rechtsbruch begangen und tragen dafür selbst die Verantwortung. Dies kann unter Umständen weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

Hätte ich das auf dem Schirm gehabt? Hm. Vermutlich nicht.

An der Stelle greift etwas, das man „remonstrieren“ nennt: Beamte sind dazu verpflichtet, im Zweifel bei ihrem direkten Vorgesetzten gegen eine Dienstanweisung Widerspruch einzulegen und ihn auf einen Fehler hinzuweisen. Und weil an anderer Stelle sinngemäß steht, „der Beamte kennt die Rechtslage“, gibt es da auch wenig ausreden.

Wogegen darf ich nun remonstrieren?

Das führt an dieser Stelle zu weit – soll aber auf meinen eigenen Fortbildungsbedarf hinweisen: Als Lehrerinnen und Lehrer benötigen wir ein gewisses Maß an Rechtssicherheit, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Was darf ich? Was muss ich? 

Aus diesem Grunde freue ich mich sehr auf unsere monatliche Rechts-Fortbildung. Das Beste daran ist, dass die Themen nicht von der Schulleitung (auch wenn ich total motiviert wäre) vorgetragen werden, sondern von den Kolleginnen und Kollegen. Wie Referate in der Schule werden die Themengebiete vorbereitet und dann dem Kollegium präsentiert. Das wird mega!


1: Ein Verwaltungsakt ist grob gesagt etwas, wogegen man klagen kann. Zum Beispiel die Nichtversetzung eines Schülers. Kein Verwaltungsakt ist dagegen bspw. die Note einer Klassenarbeit.
2: Will ich mich irgendwo über irgendwem beschweren, kann ich das nicht mehr bei meiner Frau machen, sondern muss ich einen fest vorgeschriebenen Weg einhalten. Den ‘Dienstweg’. (An dessen Ende steht dann wieder meine Frau.)
3: Was sagt uns das jetzt, dass diese Fußnote besonders interessant ist?

2 Gedanken zu „5 Minuten Schulleitung: Verweigerung der Maskenpflicht.“

  1. Zitat:“Speziell in Corona-Zeiten sind viele Maßnahmen zu Hygiene so einem ständigen Verbesserungsprozess unterworfen.“
    Dies wäre zu wünschen, denn:
    In den aktuellen Covid-19-Hygieneplänen aller Bundesländer fehlt eine wichtige Komponente: die Ablösung des Bargeldes an Schulen. Jeder Supermarkt erwartet bargeldlose Zahlungen zum Schutz der Beschäftigten. Für Schulen nicht vorgesehen, trotz einer Milliarde Euro jährlich für Kopien, Hefte, Lernmittel, Ausflüge, Eintrittskarten usw.; tägliche Praxis und Gefahr für Lehrer,
    Eltern und Schüler.
    Das Bargeld an Schulen abzulösen, ist ein kleiner, aber wichtiger Beitrag. Neben der Reduktion der Infektionsgefahr ergeben sich weitere Vorteile:
    – Verringerung des Verwaltungsaufwandes
    – Maximierung der Unterrichtszeit (Lehrermangel!)
    – Transparente Prozesse, Erfüllung Revisionspflichten
    – Vermeidung von Haftungsrisiken für Lehrer*innen

    Digitalisierung ist mehr als der Kauf von Hardware!

  2. Ich muss ja gestehen, dass ich als Referendar Schulrecht eher etwas frustrierend fand. Im Seminar hatten wir damals hintereinander Pädagogik und Schulrecht – und hin und wieder kam es vor, dass wir zunächst in Pädagogik gelernt haben, welche Maßnahmen pädagogisch sinnvoll sein können, um danach in Schulrecht zu hören, dass sie juristisch fragwürdig sind.

    Aber natürlich ist es grundsätzlich schon sinnvoll, sich mit Schulrecht auseinanderzusetzen. Es gibt durchaus Kollegen, die noch nicht einmal die Versetzungsordnung genau kennen.

    Zu Fußnote 3: Hm, mal überlegen… spontan, also ohne nachzuschlagen, würden mir jetzt zwei Fälle einfallen: Notwehr, d.h. wenn ein (älterer) Schüler auf mich losgehen würde, dann dürfte ich mich verteidigen. Und bei einer Reflexhandlung, d.h. wenn mir ein Schüler plötzlich einen solchen Schrecken einjagt, dass ich ihn dann reflexartig wegstoße o.ä., käme ich vermutlich auch straffrei davon.

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